Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der UNIT Technology GmbH

Stand: Januar 2016

I. Geltung/Vertragsabschluss

  1. Lieferungen und Leistungen der UNIT Technology GmbH (nachfolgend „UNIT”) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“).
  2. Sie gelten auch für die zukünftigen Lieferungen und Leistungen der UNIT einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen.
  3. Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Diesen widerspricht die UNIT hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit die UNIT sich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und/oder Erbringung der Leistung durch die UNIT liegt kein Anerkenntnis der von den diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Bestellers.
  4. Nimmt der Besteller die Leistung/Lieferung durch die UNIT vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis der vorliegenden AGB durch den Besteller.
  5. Schriftliche Angebote der UNIT sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich festgelegt wurde. Im Übrigen sind Angebote, Preislisten und andere Werbeunterlagen der UNIT freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch rechtzeitige Annahme eines schriftlichen Angebots der UNIT oder sonst mit der Auftragsbestätigung durch die UNIT zustande, welche in diesem Fall den Umfang der von der UNIT übernommenen Pflichten bestimmt.

II. Preise

  1. Angegebene Preise für Lieferungen gelten ab Werk oder Lager der UNIT („ex works“ im Sinne der Incoterms) ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Lieferungsoder Leistungstag geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Wurde nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferungs- bzw. Leistungstag mehr als vier Monate, ist die UNIT berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden Listenpreise zu berechnen.
  3. Erfolgt die Bestellung zu einem in einer Preisliste der UNIT genannten Preis, ist die UNIT berechtigt, den dort genannten Listenpreis zu berechnen sowie der in der betreffenden Preisliste ausdrücklich aufgeführten eventuellen Materialzuschläge auf Silber, Kupfer, Aluminium und andere Materialien. Stichtag für die Höhe eines eventuellen, sich aus der Preisliste ergebenden Materialzuschlags ist der Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die UNIT behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist die UNIT berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für die UNIT als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die UNIT zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer III.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der UNIT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der UNIT durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die UNIT und verwahrt sie unentgeltlich für die UNIT. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer III.1.
  4. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken gemäß § 946 BGB verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine etwaige Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren bzw. zu dem Wert seiner erbrachten Gesamtleistung zum Zeitpunkt der Verbindung an die UNIT ab.
  5. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der UNIT unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen die UNIT sich das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Besteller nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  6. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an die UNIT abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
  7. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von der UNIT gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  8. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die UNIT ab.
  9. Der Besteller ist bis zum Widerruf durch die UNIT zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die UNIT ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Besteller auf Verlangen der UNIT unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der UNIT bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, der UNIT die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die UNIT ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Besteller nicht befugt, auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung der UNIT.
  10. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für die UNIT bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist die UNIT auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  11. Macht die UNIT den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch die UNIT erklärt wird. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ohne Abzug fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Die UNIT ist berechtigt, Anzahlungsrechnungen zu stellen, wenn sie gegenüber dem Besteller zu erbringende Leistungen, deren Umfang ein Viertel des voraussichtlichen Auftragswerts überschreitet, an Dritte in Auftrag gibt.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder einer ausdrücklich gewährten Stundung ist die UNIT berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, sofern nicht der Besteller einen niedrigeren Verzugsschaden nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Stellt der Besteller die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, sind alle Forderungen der UNIT sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf.
  4. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt.

V. Lieferungen, Leistungen

  1. Sämtliche Verpflichtungen der UNIT stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  2. Im Falle höherer Gewalt und anderer von der UNIT nicht zu vertretender Umstände, wie zum Beispiel bei unverschuldeten Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mängel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsproblemen und dergleichen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn die UNIT dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Vorlieferanten eintreten. Die UNIT hat den Besteller in diesen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist die UNIT aufgrund eines solchen Umstands berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 275 Absätze 2 und 3 BGB), kann die UNIT vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert.
  3. Die UNIT ist in für den Besteller zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
  4. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist die UNIT – neben den ihr gesetzlich oder nach diesen AGB zustehenden, weiteren Rechten – berechtigt, alle weiteren Lieferungen bis zur Bezahlung der früheren Lieferung zurückzuhalten, ohne insoweit dem Besteller zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
  5. Transport- oder Umverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Besteller zu tragen.

VI. Gefahrübergang

  1. Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Besteller über, auch dann, wenn die UNIT oder der Besteller die Anlage noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch die UNIT vereinbart ist.
  2. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen von Werk oder Lager der UNIT, auf den Besteller über. Dies umfasst auch die einer behördlichen Beschlagnahme.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die UNIT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die UNIT ihm die Versandbereitschaft angezeigt hat.

VII. Konstruktionsänderungen

Die UNIT ist berechtigt, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit diese nicht mit wesentlichen Nachteilen für den Besteller verbunden sind. Die UNIT ist nicht verpflichtet, solche Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

VIII. Gewährleistung, Mängelrügen

  1. Die Unit übernimmt keine Garantien im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistungserbringung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Gibt die UNIT Erklärungen zur Beschaffenheit oder zu bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften der Ware ab, dienen diese lediglich der Festlegung der vereinbarten Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 434 BGB.
  2. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Besteller die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Besteller kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandelt die UNIT mit dem Besteller über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch die UNIT evtl. erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
  3. Für etwaige Mängel der Lieferung haftet die UNIT unter Beachtung der Ziffer VIII. 1. und 2. Und unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

    1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder – bei fehlender Vereinbarung – von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    2. Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch die UNIT auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).
    3. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Besteller der UNIT Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil

      • die Nacherfüllung von dem Lieferer abschließend abgelehnt wird,
      • die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
      • besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB),

      so steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen (ergänzend siehe Ziffer IX.).

    5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die UNIT. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
    6. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält.
    7. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    8. Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die UNIT gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen die UNIT gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner die Ziffern VIII. 3. a) – g) und Ziffer IX. (vollständig) dieser AGB entsprechend.
    9. Die UNIT behält sich vor, dem Besteller bei unberechtigten Mängelrügen alle Kosten für den Aufwand zur Überprüfung gesondert zu berechnen.
    10. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels richten sich nach Ziffer IX.

IX. Schadensersatz, Haftungsbeschränkungen

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die UNIT oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten/ Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen der UNIT.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Warenrücknahme

  1. Warenrücknahmen außerhalb der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der UNIT. Rücksendungen müssen für die UNIT kostenfrei erfolgen.
  2. Nimmt die UNIT außerhalb der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen nichtreparable Ware oder fehlerfreie und originalverpackte Ware zurück, ist sie berechtigt, 25 % des Warenwerts, mindestens aber 100 Euro je Bearbeitungsvorgang von dem Besteller zu verlangen. Reparable Ware wird von der UNIT repariert und gemäß Preisliste der UNIT dem Besteller in Rechnung gestellt bzw. verrechnet.

XI. Information der Abnehmer, Produkthaftung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die von der UNIT herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und Vermischung der Produkte mit anderen Produkten oder Materialien mit einem besonderen Hinweis weiterzuleiten. Er hat dies für die UNIT beweissicher zu dokumentieren.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern von Produkten der UNIT eine der vorstehenden Regelung entsprechende Vereinbarung zu treffen.
  3. Für den Fall, dass der Besteller diesen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen die UNIT ausgelöst werden, stellt der Besteller die UNIT im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen frei, inklusive etwaiger Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. Sind von der UNIT zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung entsprechend dem Verursachungsanteil des Bestellers.

XII. Ausfuhrkontrollbestimmungen

Bei der Ausfuhr der Produkte der UNIT sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Besteller einzuholen und der UNIT vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, ist die UNIT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne gegenüber dem Besteller insoweit schadensersatzpf l icht ig zu sein. Die Beur tei lung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Besteller. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Besteller die UNIT von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die der UNIT im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte entstehen.

XIII. Einhaltung von Vorschriften, Schutzrechte, Rechte Dritter

  1. Der Besteller ist für die Beachtung etwaiger gesetzlicher, behördlicher und anderer Vorschriften bei der Anwendung der bei uns erworbenen Ware in dem Bestimmungs- und Nutzungsgebiet selbst verantwortlich.
  2. Die UNIT sichert nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen (insbesondere Schutz-) Rechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Besteller jeweils selbst zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands erklärt die UNIT, dass ihr nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen.
  3. Werden bei der Herstellung von der UNIT im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, sichert der Besteller der UNIT damit zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt die UNIT von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger sich aus der Verwendung der Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben eventuell ergebender Rechtsverletzungen frei.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der UNIT und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lünen an der Lippe. Die UNIT ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2016